Rückabwicklung Nachrangdarlehen

Rückabwicklung
Wer ein Nachrangdarlehen gegeben hat und damit eigenes Kapital einer anderen Sache zur Verfügung gestellt hat, der kann bis zu einem gewissen Punkt mit der Rückzahlung rechnen - ein ungesichertes Darlehen ist nicht zwangsläufig schlecht. Allerdings wird der Zeitpunkt zum Absprung oft verpasst. Ein Abbruch ist nicht erforderlich, wenn sich die finanzierte Kapitalanlage gut entwickelt und so wie versprochen auch noch profitabel für alle Seiten ist. Droht einem finanzierten Projekt jedoch die Zahlungsunfähigkeit, wird die Insolvenz bestätigt oder bestätigen sich schwerwiegende Anschuldigungen gegenüber den verantwortlichen Personen, insbesondere die Vermittler oder die Geschäftsführung, dann ist es Zeit über eine Rückabwicklung nachzudenken.

 

Was ist eine Rückabwicklung?

Von einer vollständigen Rückabwicklung eines Vertragsinhaltes - z.B. eines Darlehens - spricht man dann, wenn eine Partei den begründeten Anspruch erhebt, dass der Vertrag wie "niemals abgeschlossen" gestellt wird. Ein Anspruch darauf erwächst z.B. dann, wenn einer der Vertragspartner die vertraglich bindenden Vertragsbedingungen nicht einhält - unabhängig ob aus eigenem Verschulden, vorsätzlich, fahrlässig oder zufällig. Im Zusammenhang mit Nachrangdarlehen gibt es mehrere Gründe, die eine Rückabwicklung des Darlehens und damit eine komplette Rekonstruktion des Kapitals ermöglichen, bzw. juristisch sinnvoll erscheinen lassen

In unserem Kanzleialltag fällt immer wieder auf, dass Kapitalanleger massiv und mit immer blumigen Ausführungen über eine "bombensichere Sache" informiert worden. "Da kann gar nichts schiefgehen!" ist da ebenso oft zu hören wie "Das ist eine sichere Kapitalanlage!". Da die durch Nachrangdarlehen geförderten Projekte aber immer von der Qualität der Geschäftsidee, von den Fähigkeiten der Verantwortlichen und nicht zuletzt auch von der wirtschaftlichen Entwicklung und vom Konsumklima abhängen, darf die Klassifizierung "Sicher" eigentlich nicht verwendet werden. Eine entsprechende Beratung durch Vermittler wäre somit nicht "anlagegerecht". Gibt der Kapitalgeber zudem im Anlagerprofil noch an, dass er "auf Sicherheit " anlegen möchte, dann ist die Vermittlung von Nachrangdarlehen zudem nicht "anlegergerecht". Der Gesetzgeber verlangt aber eine anleger- und anlagergerechte Beratung. Findet Sie nicht statt, dann liegt eine Beratungsfehler vor und der Vermittler ist zu Schadensersatz in Form einer Rückabwicklung der Anlage verpflichtet.

Propekte schilder Kapitalanlagen in den hoffungsvollsten Farben - und übertreiben es dabei oft massiv - z.B. wenn es um die zu erwartende Rendite und SIcherheit geht. Gibt es unerfüllbare Prophezeiungen oder werden Zahlen gar geschönt, dann liegt ein Prospektfehler vor. Da ein Prospekt in aller Regel einen massiven Anteil an einer Entscheidungsfindung hat, werden Prospektfehler immer zum Anlass für komplette Rückabwicklungen herangezogen. Verantwortlich für Prospektfehler ist der Anlage-Verantwortliche, also z.B. die Geschäftsführung des finanzierten Produktes.

Anspruchsgegener - Wer zahlt Schadensersatz?

Hier eine Liste möglicher Anspruchsgegner, die notfalls vor Gericht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet werden können

  • Vermittler - Freie Vermittler, Bankberater, angestellte Vermittler
  • Projekt-Verantwortliche wie Geschäftsführung, Produktionsleiter etc.
  • Weitere Personen wie Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Ratingsagenturen, PR-Verantwortliche, etc.

Definition Nachrangdarlehen:

Ein Nachrangdarlehen ist ein nachrangiges Darlehen. Nachrangige Darlehen bzw.  Nachrangdarlehen können als Mezzanine-Kapital wichtiger Bestandteil einer Unternehmensfinanzierung sein. Allerdings treten diese Finanzinstrumente im Falle der Liquidation oder Insolvenz im Rang hinter andere Forderungen gegen das schuldende Unternehmen zurück und sind daher die am schlechtesten abgesicherte Anlageform für private oder institutionelle Investoren.

 

 

Rechtsanwalt Ralf Buerger ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er gilt deutschlandweit als erfahrener Ansprechpartzner für Nachrangdarlehen mit besonderem Fokus auf die Expertisen "Vermittlerhaftung" und "Prospektfehler".

Buerger -Recht
Ralf Buerger
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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